Immobilienrecht

Zurück

Forum: Immobilienrecht

18.01.2013
Mietrecht - Prüfung der Anforderungen des § 558 d Abs. 1 BGB an Mietspiegel erforderlich

Mit Urteil vom 21.11.2012, VIII ZR 46/12, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Anforderungen des § 558 d Abs. 1 BGB an einen Mietspiegel im Bestreitensfall ausdrücklich geprüft werden müssen. Insoweit reiche es nicht aus, dass der Mietspiegel von seinem Ersteller als „qualifizierter Mietspiegel“ bezeichnet oder von der Gemeinde als qualifizierter Mietspiegel anerkannt und veröffentlicht werde. Zudem liege die Beweislast für den Umstand, dass tatsächlich ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, bei der Partei, die sich die Vermutung des § 558 d Abs. 3 BGB zunutze machen wolle. Gemäß § 558 d Abs. 3 BGB wird vermutet, dass die in einem qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Dass die Voraussetzungen für einen qualifizierten Mietspiegel vorliegen, müsse aber jedenfalls bewiesen werden. Hierzu reiche es nicht aus, dass nachgewiesen wird, dass die Vorschrift des § 558 Abs. 2 BGB in formeller Hinsicht eingehalten worden sei. Vielmehr müsse im Einzelnen dazu vorgetragen werden, inwieweit ausdrücklich an die im qualifizierten Mietspiegel genannten Entgelte angeknüpft wird. Von der Partei, die das Vorbringen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellen wolle, sei aber zu verlangen, dass sie im Rahmen des möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringe. Insbesondere könne die Partei, die den qualifizierten Mietspiegel nicht anerkennen wolle, nicht solche Angaben mit Nichtwissen bestreiten, die in allgemein zugänglicher Form im Zusammenhang mit der Erstellung des Mietspiegels veröffentlicht worden seien. Im Zweifelsfall müsse dagegen qualifizierten Hinweisen einer Partei, wonach der Mietspiegel nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sein soll, nachgegangen werden. 

 

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht