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Forum: Immobilienrecht

11.08.2011
Gewerbemietrecht - Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach dessen Ausscheiden
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.07.2011 unter XIIZR 155/09 hat der Fremdgeschäftsführer einer GmbH keine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung eines Schuldbeitritts bzw. Schuldübernahme im Rahmen eines Gewerbemietverhältnisses. Auch wenn der Fremdgeschäftsführer von den Gesellschaftern der GmbH abberufen wird, wird dem Geschäftsführer, der einen Gewerbemietvertrag einer GmbH als weiterer Mieter und „Mithaftendender“ mit unterzeichnet hat, kein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeräumt. Der Geschäftsführer habe eigenverantwortlich das Insolvenzrisiko der Mieterin übernommen. Die Gefahr einer Kündigung des Anstellungsvertrages fällt somit in die Risikosphäre des Geschäftsführers. Auch wenn nach älterer Rechtsprechung des BGH bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit eine Loslösung des Vertrages des Bürgen für möglich gesehen wird, ist dem Geschäftsführer der GmbH in jedem Falle zu empfehlen eine vorzeitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit in die Bürgschaftsvereinbarung aufzunehmen.

 
Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht