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Forum: Immobilienrecht

30.05.2008
Immobilienrecht - Mietrecht - Keine Verantwortlichkeit des Mieters für Fogging

Der BGH hatte sich mit der Entscheidung vom 28.05.2008 (VIII ZR 271/07) mit der Frage der Verantwortlichkeit von Schwarzstaubablagerungen (sogenanntes Fogging) in Mietwohnungen zu befassen. Der BGH hat einem Vorschussanspruch des Mieters wegen entstehender Kosten für die Beseitigung der Verfärbungen stattgegeben. In dem zu entscheidenden Fall ist der BGH davon ausgegangen, dass die Schwarzstaubablagerungen einen Mangel der Mietsache darstellen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Ursache des Mangels in dem eigenen Gefahrenbereich der Mieterin zu suchen sei. Etwas anderes könne nur dann angenommen werden, wenn die Mieterin die Entstehung des Mangels zu vertreten habe. Dies sei deshalb nicht der Fall, da nach einem eingeholten Sachverständigengutachten als Ursache der Ablagerungen ausschließlich solche Umstände in Betracht zu ziehen waren, die einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellen (Verwendung eines handelsüblichen Teppichs, Streichen der Wände mit handelsüblicher Wandfarbe, Reinigung der Fenster im Winter). Für die Praxis ist daher zu beachten, dass die Auswirkungen des Fogging nicht generell dem Mieter zuzuschreiben sind. Hier hat jeweils eine Prüfung des Einzelfalls anhand der konkreten Nutzung zu erfolgen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht