Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

25.04.2008
Immobilienrecht - Mietrecht Betriebskostenabrechnung

Der 8. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 16.04.2008 (VIII ZR 75/07) entschieden, dass der Vermieter die Kosten der Lieferung von Fernwärme anteilig umlegen kann, auch wenn während des laufenden Mietverhältnisses der Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage eingestellt wird und statt dessen Fernwärme bezogen wird. Mit dieser Entscheidung ist die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt worden, wonach die Kosten der Wärmelieferung auf den Mieter umzulegen ist, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 7 der II. Berechnungsverordnung zu tragen hat. Daneben hat der BGH eine bloße Weiterleitung von Rechnungen über den Verbrauch von Wasser und Abwasser als zulässig erachtet, wenn hierdurch der Einzelverbrauch des Mieters nachvollziehbar berechnet wird. In diesem Falle sei es nicht notwendig, diese Positionen noch einmal in die Abrechnung für die "kalten Betriebskosten" zu übernehmen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht