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Forum: Immobilienrecht

13.07.2012
Wohnraummietrecht - Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 11.07.2012 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/11 klargestellt, dass bei Nichtzahlung der Miete unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 BGB auch dann eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn der Mieter irrig von einem Mangel, den der Vermieter zu vertreten haben sollte, ausgegangen ist. Insoweit hat der BGH nunmehr abschließend klargestellt, dass als Voraussetzung hierzu lediglich Vorsatz oder Fahrlässigkeit gegeben sein muss. Ein Ansatzpunkt für eine mildere Haftung bestehe nicht. Im zu entscheidenden Fall hatte der Mieter die Ursache des Mangels, hier eine Schimmelpilzbildung, fehlerhaft eingeschätzt. Hierin war jedoch ein fahrlässiges Verhalten des Mieters gesehen worden. Der BGH hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Mieter im Zweifel  die Miete unter Vorbehalt zahlen könne, so dass die Möglichkeit bleibe, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, ohne dass sich dieser einem weitergehenden Risiko aussetze. Im zu entscheidenden Fall waren Anhaltspunkte für ein mögliches eigenes Verschulden für die Schimmelbildung dadurch gegeben, dass zwei Aquarien und ein Terrarium vorhanden waren. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Entscheidung dürfte mit Mietminderungen bei Schimmelpilzbildung bei ungeklärter Ursache durch die Mieter vorsichtig umzugehen sein. Dasselbe gilt bei Minderungen wegen anderer Mängel, für die die gleichen Maßstäbe gelten.

 
Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht