Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

10.05.2006
Mietrecht - Starrer Fristenplan für Schönheitsreparaturen

Nach einer Entscheidung des BGH vom 05.04.2006 des für Wohnraummietverhältnisse zuständigen Senats ist ein formularmäßiger Fristenplan für die vom Mieter vorzunehmenden Schönheitsreparaturen auch dann als starr und für den Mieter benachteiligend anzusehen, wenn die Fristen allein durch die Angabe eines nach Jahren bemessenen Zeitraums ohne jeden weiteren Zusatz bezeichnet sind. Darüberhinaus soll auch eine quotenmäßige Abgeltung angefangner Renovierungsintervalle ihre Grundlage verlieren, wenn die vertragliche Regelung zur Übertragung der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.
 
In Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung des BGH hat dieser nunmehr festgestellt, dass auch solche sogenannten Fristenpläne, die keine Ergänzung zu den gesetzlichen Fristen vornehmen, mit den jeweiligen AGB-rechtlichen Bestimmungen deshalb nicht vereinbar seien, da hier eine Renovierungspflicht verankert werde, die unabhängig vom tatsächlichen Zustand der jeweiligen Räume geschuldet sein soll. Dies gelte auch dann, wenn möglicherweise für den Fall des Auszuges nach dem Willen des Vermieters eine flexiblere Handhabung vorgesehen sei. Es stehe fest, dass bereits nach dem Vertragswortlaut bei einer solchen Fristenklausel ein Abweichen zu Gunsten des Mieters jedenfalls nicht vorgesehen ist.
 
Etwas anderes könne auch dann nicht gelten, wenn in einem anderen Teil der mietvertraglichen Klausel gelockerte Regelungen zur Renovierungspflicht bei Beendigung des Vertrages im Zusammenhang mit anteilig zu tragenden Kosten getroffen worden seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die grundlegende Klausel, mit der die Überbürdung der Erhaltungspflicht auf den Mieter geregelt werde, allein entscheidend sei. Werde bereits hier eine unwirksame Klausel vereinbart, könne auch im übrigen aus diesem Grunde eine Klausel über eine quotenmäßige Abgeltung keine Wirksamkeit entfalten.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht