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Forum: Immobilienrecht

29.09.2006
Mietrecht - Nicht fachgerechte Vermauerung als Mangel der Mietsache

Nach einer Entscheidung des BGH vom 07.06.2006, XII ZR 34/04, stellt eine unzureichende Vermauerung einen anfänglichen Mangel der Mietsache dar, der zu einer Ersatzpflicht gem. § 536 a BGB führt. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war an der Rückseite eines Gebäudes eine ehemalige Tür- bzw. Fensteröffnung ohne Verbund mit dem Restmauerwerk hergestellt worden und daher als unzureichend angesehen worden. Zwar schulde die Vermieterin keine absolute Einbruchsicherheit, die üblichen Sicherheitsstandards müssten jedoch im einzelnen eingehalten werden. Die nicht fachgerechte Vermauerung eines Teils der Außenwand stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Zwar müsse im einzelnen auch geprüft werden, ob die Mieterin kein Mitverschulden treffe, dies gelte jedoch vorstehend nur dann, wenn die unzureichende Vermauerung hätte erkannt werden können. Der BGH hat in der Vergangenheit wiederholt klargestellt, dass der Vermieter regelmäßig die üblichen Sicherheitsstandards einhalten muss. Auf der anderen Seite werden in der Regel für besonders gefährdete Gegenden keine weitergehenden Sicherheitsstandards gefordert. Wenn daher weitergehende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden sollen, ist der Mieter gehalten, selbst Vorsorge zu treffen oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter herbeizuführen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht