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Immobilienrecht
Forum: Immobilienrecht
Der BGH hat mit Urteil vom 22.12.2003 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 81/03 klargestellt, dass bei einem in einem Wohnungsmietvertrag von beiden Parteien ein Verzicht auf das Kündigungsrecht für eine festgelegte Dauer wirksam vereinbart werden könne. In einem solchen Verzicht sei kein Abweichen zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 c BGB zu sehen, da ein Kündigungsverzicht die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändere. Dies entspreche auch ausdrücklich dem Willen des Mietrechtsreformgesetzgebers, der in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 575 BGB ausdrücklich erklärt habe, dass die Parteien weiterhin einen unbefristeten Mietvertrag schließen könnten und wirksam auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten könnten. Der BGH sieht in einem solchen Verzicht keinen Verstoß gegen § 575 Abs. 4 BGB, wonach eine Vereinbarung unwirksam sein soll, die ein Recht des Mieters ausschließt, Widerspruch gegen eine ausgesprochene Kündigung wegen besonderer Härtefälle zu erheben. Nach der Ansicht des BGH soll diese Norm nicht vor einer längeren Bindung des Mieters, sondern vor einem plötzlichen Verlust der Wohnung schützen.