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21.12.2012
Mietrecht - Verjährungsfrist für Betriebskostennachforderungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2012 unter dem Aktenzeichen XIII ZR 264/12 klargestellt, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters nicht bereits mit Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, soweit sich der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat. In diesen Fällen wird die Verjährungsfrist erst dann in Gang gesetzt, wenn der Vermieter auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat. Hat der Vermieter ohne sein Verschulden eine Abrechnungsposition nur vorläufig abrechnen können und sich deshalb eine Nachberechnung vorbehalten, stellt dies eine ausdrückliche Ausnahme dar. In dem zu entscheidenden Fall war eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer abzusehen. In derartigen Fällen, in denen ein Verschulden des Vermieters hinsichtlich der noch nicht endgültig vorgenommenen Abrechnung vorliegt, sieht der BGH keinen Grund den Verjährungsbeginn bereits mit Erteilung der Abrechnung anzunehmen. Dem Grunde nach sollten Vermieter jedoch klarstellen, dass Betriebskostenabrechnungen bezogen auf bestimmte Abrechnungspositionen lediglich vorläufig erfolgen können, wenn z. B. eine Änderung der Grundbesitzabgaben durch die Verwaltungsbehörde angekündigt, aber noch nicht umgesetzt worden ist.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht