Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

03.12.2006
Wohnraummietrecht - Fristlose Mietvertragskündigung durch den Mieter

Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages ist für den Mieter gegeben, wenn der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters dessen Räume mittels eines Schlüssels, den er unberechtigt behalten hatte, betreten hat. Der Vermieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters einen Schlüssel zu behalten. Es ist die Hauptpflicht des Vermieters, dem Mieter den Mietgegenstand zum alleinigen Gebrauch zu überlassen und zwar unabhängig von der Frage, ob Wohn- oder Gewerberaum vermietet worden ist. Darüberhinaus ist der Vermieter auch nicht befugt, ohne Einwilligung des Mieters die Räume zu betreten, es sei denn, es liegt ein zwingender Grund vor und der Mieter ist nicht zu erreichen, so z. B. bei Gefahr in Verzug infolge eines Wasserschadens oder eines ähnlichen Ereignisses. Das Verhalten des Vermieters stellt sich als vertragswidrig dar und rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses (Oberlandesgericht Celle, Entscheidung vom 05.10.2006, 13 U 182/06).

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht