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11.01.2011
Gewerbemietrecht - Einhaltung der Schriftform
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat mit Urteil vom 19.11.2010 zum Aktenzeichen 2 U 6/10 entschieden, dass bei Änderung einer Mietfläche eines Gewerbemietobjektes durch bloßen Austausch der Nutzung einer anderen Etage bei Beibehaltung der Größe der Mietfläche eine Notwendigkeit der Schriftform einer solchen Vereinbarung nicht bestehe. Insbesondere sei nicht anzunehmen, dass ein neuer Mietvertag abgeschlossen worden sei. Eine wesentliche Änderung des Mietvertrages liege nicht vor, so dass die Schriftform nicht gewahrt werden müsse. Insbesondere sei der Vermieter nicht schutzwürdig, wenn eine genaue Kenntnis vom teilweise ausgewechselten Mietobjekt bestehe. Die Entscheidung ist im Ergebnis zweifelhaft, da die Bestimmung des Mietobjektes zu den wesentlichen Gesichtspunkten eines Mietvertrages zählt, so dass im Zweifelsfall derartige Regelungen durch die Mietvertragsparteien gleichwohl schriftlich vereinbart werden sollten und eine Verbindung mit dem Ursprungsmietvertrag hergestellt werden sollte.

 
Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht