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Forum: Immobilienrecht

11.03.2009
Immobilienrecht - Mietrecht Kein Summierungsdefekt bei Zusammentreffen einer unbedenklichen Klausel mit einer Individualvereinbarung über Schönheitsreparaturen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2009 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 71/08 hat der BGH klargestellt, dass eine formularmäßig vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel in Verbindung mit einer gesondert individuell vereinbarten Übernahme einer Endrenovierungsverpflichtung weder der Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB widerspricht, noch wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gem. § 139 BGB als  unwirksam angesehen werden kann. In Fortführung des Senatsurteils vom 05.04.2006 hat der BGH damit klargestellt, dass auch bei Vorliegen starrer, vom Abnutzungsstand der Wohnung losgelöster Endrenovierungsklauseln dann eine Unwirksamkeit nicht gegeben ist, wenn eine Endrenovierungsabrede unabhängig davon frei vereinbart wird. Eine solche Abrede unterliege weder der Inhaltskontrolle nach AGB Recht, noch sei eine Unwirksamkeit wegen des Sachzusammenhangs gegeben. Dies gelte jedenfalls in solchen Fällen, in denen eine isolierte Individualvereinbarung getroffen werde. Der BGH hat damit eine Abgrenzung zu der vorbezeichneten Entscheidung vom 05.04.2006 vorgenommen, mit der eine individualvertragliche Regelung innerhalb des laufenden Mietvertragstextes noch als unwirksam angesehen wurde. Dies gelte eben nicht für eine vereinbarte Endrenovierungspflicht bei bereits bestehendem Mietvertrag, dem nur später eine weitere Abrede hinzugefügt wurde, ohne dass damit der sonstige Bestand an Rechten und Pflichten verändert werden sollte.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht