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28.11.2007
Mietrecht - Tierhaltung in Mietwohnungen

Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 340/06 klargestellt, dass Klauseln, durch die dem Mieter jegliche Tierhaltung untersagt wird, unwirksam sind. Dies gilt auch für solche Klauseln, in denen das generelle Tierhaltungsverbot zunächst lediglich auf Hunde und Katzen erstreckt werde, für Ziervögel und Zierfische jedoch eine Zustimmung des Vermieters vorgesehen werde. Der BGH hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Haltung von Ziervögeln und Zierfischen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehöre. Wenn durch derartige Klauseln offen bleibe, dass ausdrücklich aufgeführte Ziervögel und Zierfische mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden könnten, die Regelung bezogen auf andere Kleintiere, wie etwa Hamster oder Schildkröten, offengehalten werde, sei eine solche Klausel jedenfalls als unwirksam anzusehen. Derartige Klauseln würden nicht eindeutig zum Ausdruck bringen, dass eine Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehe, sondern nur aus sachlichen Gründen ausnahmsweise versagt werden dürfe. Bei derartigen Klauseln werde der Mieter daher ggfls. durch die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten. Aus diesem Grunde werde der Mieter nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht