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Immobilienrecht
Forum: Immobilienrecht
Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.09.2007 unter dem Aktenzeichen XII ZR 121/05 hat der BGH noch einmal klargestellt, dass es sowohl auf Vermieterseite als auch auf Mieterseite nicht darauf ankomme, ob ein Vertretungszusatz, beispielsweise "i. V." benutzt werde. Sei eine GmbH alleiniger Mieter oder Vermieter, bedürfe es zur Wahrung der Schriftform überhaupt keines Vertretungszusatzes. Es komme auch nicht darauf an, dass aus dem Zusatz "i. V." nicht erkennbar ist, ob der Unterzeichnende die gesetzlichen Vertreter vertreten wolle. Sogar ohne den Zusatz "i. V." werde in der Regel offensichtlich, dass der Erklärende nicht im eigenen Namen handeln wolle. Der BGH hat insoweit die Unterschiede zu der Rechtssprechung des Senats zu den Konstellationen deutlich gemacht, in denen lediglich einer von mehreren Mietern oder Vermietern oder einer von mehreren Gesellschaftern einer GbR unterschreibt. Allein in diesen Fällen sei nicht erkennbar, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich leisten wolle.