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Forum: Immobilienrecht

09.05.2006
Mietrecht - Keine Sittenwidrigkeit bei Kopplung von Miet- und Servicevertrag im Betreuten Wohnen

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 23.02.2006 (Aktenzeichen III ZR 167/05) festgestellt, dass die Bindung eines Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines betreuten Wohnens grundsätzlich nicht als sittenwidrig angesehen werden könne.
 
Eine Sittenwidrigkeit aus dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB ist von vornherein ausgeschlossen worden.
 
Aber auch die Kopplung von Mietvertrag einerseits und Servicevertrag andererseits ist vom BGH im Ergebnis nicht als rechtlich bedenklich angesehen worden.
 
Zwar hat die Bindung des Mietvertrages an den Fortbestand des Servicevertrages zur Folge, dass sich der jeweilige Bewohner nur mit Zustimmung des Vermieters auch vom geschlossenen Servicevertrag lösen kann und den Mietvertrag ohne Servicevertrag oder unter Abschluss eines neuen Servicevertrages mit einem anderen Anbieter fortsetzen kann. Eine solche Einschränkung des Kündigungsrechts beeinträchtigt nach Ansicht des BGH jedoch nicht die Interessen des Bewohners unangemessen.
 
Der BGH hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Kopplung von Mietvertrag und Servicevertrag im Sinne einer verlässlichen Kalkulation des angebotenen betreuten Wohnens für den Vermieter von entscheidender Wichtigkeit sei. Der BGH hat hier aber auch die Interessen des in der Regel betagten Mieters nicht eingeschränkt gesehen, da nur unter dieser Bedingung die Grundbetreuung von dem Serviceanbieter gewährleistet werden konnte. Hierbei sei zu beachten, dass die Verwendung von Mietvertrag und Grundbetreuungsvertrag ein grundlegendes Konzept des betreuten Wohnens sei. Im übrigen werde durch die Kopplung des Servicevertrages an den Mietvertrag der Mieter auch bei Schlechterfüllung des Servicevertrages nicht rechtlos gestellt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass auch bei Schlechterfüllung des Servicevertrages dem Mieter das Recht der außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB unbenommen bleibe. Auch im übrigen könne der Mieter die ihm rechtlich zustehenden Schadenersatzansprüche beispielsweise wegen Unmöglichkeit der Dienstleistung geltend machen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht