- Svenska
- English
- Deutsch
Immobilienrecht
Forum: Immobilienrecht
30.03.2012
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 01.03.2012 unter 10 U 144/11 entschieden, dass auch ein Makler unter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die die Interessen seines Auftraggebers in wesentlicher Weise verletzt worden sind, nicht ohne weiteres den Maklerlohn verwirkt hat. Insoweit habe eine Verwirkung Strafcharakter. Nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung lasse daher dem Provisionsanspruch nach § 654 BGB entfallen. Erforderlich sei vielmehr eine subjektiv schwerwiegende Treupflichtverletzung, bei der sich herausstelle, dass der Makler sich seines Lohnes als „unwürdig“ erwiesen habe. Dies sei dann der Fall, wenn der Makler seine Treuepflicht vorsätzlich oder arglistig, jedenfalls aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigten Weise verletzt habe. Im zu entscheidenden Fall hatte der Makler zwar die Nettomietangabe im Exposé objektiv unrichtig vorgenommen, da es sich beim angegebenen Betrag um die Netto-Kaltmiete handelte. Es war jedoch nicht der Beweis erbracht worden, dass es sich hierbei um eine bewusste Falschangabe gehandelt hatte. Im Prozess reichte daher die Behauptung, der Makler habe im Exposé oder bei anderer Gelegenheit Falschangaben gemacht, grundsätzlich nicht aus.
|
|
Ansprechpartner: