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Forum: Immobilienrecht

14.09.2012
Gewerbemietrecht - Keine Kündigung wegen nicht gezahlter Mietnebenkosten
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit einer Entscheidung vom 22.08.2012 unter 3 U 67/11 klargestellt, dass der Pächter eines Hotels keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung setzt, wenn nach Abrechnung von Betriebskosten geforderte Nachzahlungen nicht ausgeglichen werden, soweit dieser sachlich begründete Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erhebt. Anders als laufende Betriebskostenzahlungen, etwa in Form von Vorauszahlungen, die als Teil der Miete im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB angesehen werden, zählen Forderungen auf Nachzahlung nach durchgeführter Betriebskostenabrechnung nicht zu einem Rückstand im vorbezeichneten Sinne. Eine außerordentliche Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn sich der Mieter nach Abmahnung beharrlich weigert, Nachzahlungen bzw. erhöhte Vorauszahlungen für das Folgejahr zu leisten. In diesem Falle ist eine Plausibilität von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses zu berücksichtigen.


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Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht