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Immobilienrecht
Forum: Immobilienrecht
01.03.2007
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren sind mit Wirkung ab dem 16.02.2007 neu geregelt. Danach kann die Sicherheitsleistung eines Bieters nicht mehr durch Bargeld erbracht werden. Vielmehr kann die Sicherheitsleistung nur noch erbracht werden durch einen von einem Kreditinstitut ausgestellten Verrechnungsscheck, eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder durch vorherige Überweisung an die Gerichtskasse.
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