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19.07.2012
Wohnungsmietrecht - Hohe Heizkosten kein Minderungsgrund
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 21.05.2012 (nicht rechtkräftig) entschieden, dass ein Mangel der Mietsache wegen des Zustand der Heizungs- und Belüftungsanlage nur dann gegeben ist, wenn eine Abweichung vom vertraglich vorausgesetzten Zustand vorliege. Da die Parteien im zu entscheidenden Fall keine ausdrückliche Abrede zur Beschaffenheit der Heizung getroffen hatten, sei ausschließlich die Einhaltung der maßgeblichen technischen Normen entscheidend. Die Mieterin hatte sich hierbei auf den Standpunkt gestellt, die Heizungsanlage sei nicht individuell und zudem nur durch einen Techniker einstellbar, so dass vorstehend ein Mangel gegeben sei. Dies ist durch das Kammergericht Berlin nicht angenommen worden. Ein Mangel liege nur dann vor, wenn die Heizungs- und Belüftungsanlage überhaupt nicht zu regulieren sei. Auch der Umstand, dass die Heizung verlustreich arbeite und hohe Heizkosten verursache berechtige nicht generell zur Minderung. Hierbei sei insbesondere der Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizung zu beurteilen. Hiermit hat sich das Kammergericht Berlin ausdrücklich gegen eine entgegenstehende Entscheidung des OLG Düsseldorf, vgl. WuM 1084, 54 f. gewandt. Schließlich stelle auch eine nach heutigen Maßstäben ungenügende Wärmedämmung keinen Mangel dar. Der Mieter könne bei Altbauten keinen aktuellen Wärmeschutz erwarten. Das Kammergericht Berlin hatte auch einen Hinweis auf eine Baubeschreibung zurückgewiesen, wonach Angaben dazu gemacht worden waren, dass Umfassungswände unter anderem hinsichtlich Wärme- und Schallschutz entsprechend den Anforderungen errichtet worden seien. Ob der letztgenannte Rückschluss bei zugelassener Revision tatsächlich durch den BGH bestätigt wird, bleibt dabei offen.

 
Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht