Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

14.04.2003
Immobilienrecht - Provision für den Verwalter von Wohnungseigentum

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13. März 2003 (Az. III ZR 299/02) entschieden, dass der Verwalter von Wohnungseigentum im Sondereigentum befindliche Wohnungen, die zu der von ihm betreuten Wohnungseigentumsanlage gehören, provisionspflichtig vermakeln darf.

Der Wohnungseigentumsverwalter unterliegt nicht dem Provisionsverbot des Wohnraumvermittlungsgesetzes.

Gemäß § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erstreckt sich die dem Verwalter zukommende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allein auf das Grundstück sowie auf die Teile der Wohnungseigentumsanlage, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Der Verwalter von Wohnungseigentum stehe nicht in einer solchen Nähe zum Wohnungseigentümer, dass dies einen Provisionsausschluß rechtfertigen könne. Denn das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung bezwecke, Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten Belastungen zu schützen, die u. a. sich daraus ergeben könnten, dass tatsächlich eine echte Vermittlungstätigkeit in Bezug auf die Vermittlung einer Eigentumswohnung (Sondereigentum) nicht vorliegt.

Die Tatsache, dass bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage der Verwalter möglicherweise einen geringeren Aufwand habe als dritte Makler, ist nicht ausreichend, den Honoraranspruch zu versagen.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm