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Immobilienrecht
Forum: Immobilienrecht
08.04.2011
Das Kammergericht Berlin hält nach einem Beschluss vom 17.05.2010 unter dem Aktenzeichen 8 U 17/10 eine Formularklausel im Gewerberaummietvertrag, wonach der Mieter bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, für unwirksam. Insoweit werde der Mieter unter Zugrundelegung der für diesen ungünstigsten Auslegung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Der Mieter werde auf diese Art und Weise in der Verwirklichung seines Geschäftskonzeptes in erheblicher Form gehindert. Als Betreiberin eines Seniorenheims sei die Mieterin darauf angewiesen, eine bestimmte Art der Renovierung vorzusehen. Damit folgt das Kammergericht Berlin einer Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 in einer Wohnungsmietsache.
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