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Forum: Immobilienrecht

27.04.2009
Mietrecht - Nicht wirksame Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.02.2009 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 166/08 klargestellt, dass eine Schönheitsreparaturenklausel, durch die der Mieter zur Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl während des Mietverhältnisses verpflichtet werden soll, gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.  Der BGH hat in diesem Zusammenhang dazu ausgeführt, der persönliche Lebensbereich des Mieters werde durch eine derartige Klausel zu stark eingeschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter bestehe. Hierdurch wird klargestellt, dass eine Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen allenfalls auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt werden kann. Der BGH konnte in diesem Zusammenhang offenlassen, ob vorstehend ein Verstoß gegen die Verwendung starrer Fristen deshalb vorliegt, da die verwendete Formulierung in der Schönheitsreparaturenklausel dahin ging, dass bei normaler Nutzung die Schönheitsreparaturen in bestimmten Fristen zu erbringen seien. Der BGH wird sich daher vermutlich bei Verwendung vergleichbarer Formulierungen erneut mit derartigen Schönheitsreparaturenklausen befassen müssen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht