Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

07.03.2006
Mietrecht - Außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters bei regelmäßigem Zahlungsverzug

Nach einer Entscheidung des BGH vom 11.01.2006 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 364/04 hat der BGH klargestellt, dass in ständiger Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen wird, dass unpünktliche Mietzahlungen einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bilden können. Der BGH sieht es nach vorgenommener Abmahnung jedoch grundsätzlich nicht als erforderlich an, dass stets nach dieser Abmahnung mindestens eine 3-malige verspätete Zahlung der Miete erfolgen müsse. Es handele sich vielmehr jeweils um eine Entscheidung im Einzelfall. Es könne insbesondere auch eine weniger weit reichende Verspätung ausreichen. Zudem müsse die fortdauernde Unpünktlichkeit sich nicht nur auf die Zeit nach der Abmahnung erstrecken, sondern könne auch den davorliegenden Zeitraum umfassen. Es komme vielmehr entscheidend darauf an, ob der Mieter auf die Abmahnung reagiere und sein Verhalten auch danach fortgesetzt habe. Es müsse erkennbar sein, ob der Mieter bereit sei, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen. Bei fortlaufend unpünktlichen Zahlungen der Miete ist daher insbesondere nach der vorgenannten Entscheidung Vorsicht geboten, da auch das Verhalten des Mieters vor der Abmahnung Berücksichtigung finden soll, so dass bereits wenige weitere unpünktliche Mietzahlungen nach der Abmahnung einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung darstellen können.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht