Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

15.12.2010
Betriebskostenabrechnungen unter Bildung von Abrechnungseinheiten
Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2010 unter dem Az: VIII XR 73/10 noch einmal klargestellt, dass Vermieter preisfreien Wohnraums bei der Abrechnung der Umlage für die Betriebskosten regelmäßig berechtigt sind, mehrere von ihnen verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies soll auch dann geltend, wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten ein technisches Bedürfnis für eine solche Abrechnung besteht. Der BGH bezieht sich insoweit auf eine im Jahre 2005 veröffentliche Entscheidung, wonach generell bei mehreren Gebäuden eine Wirtschafts- und Abrechnungseinheit möglich sein soll, soweit nicht anderweitige ausdrücklich vertragliche Regelungen getroffen worden sind. Geklärt worden ist darüber hinaus, dass eine umfassende Abrechnung nach Wirtschafteinheiten nicht davon abhängig gemacht werden soll, dass bei sämtlichen Kostenpositionen eine gesonderte Abrechnung aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Eine solche Einschränkung soll sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus der Betriebskostenverordnung ergeben, die in § 1 Abs. 1 den Begriff "Wirtschaftseinheit" nicht mehr benutzt, woraus jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden soll, dass die Bildung von Abrechnungseinheiten damit ausgeschlossen werden sollte. Es sollen daher allein die Maßstäbe des § 315 BGB angelegt werden können. Soweit daher durch die einheitliche Abrechnung keine greifbaren und unzumutbaren Nachteile für die Mieter entstehen, entspricht eine solche Abrechnung daher in der Regel billigem Ermessen nach § 315 BGB.

 
Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht