Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

09.12.2003
Mietrecht - Die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 05.11.2003 (VIII ZR 371/02) entschieden, dass trotz der Änderungen des Mietrechtsreformgesetzes insbesondere hinsichtlich des Eintritts des Lebensgefährten in den Mietvertrag beim Tod des Mieters gem. § 553 BGB der Mieter der Erlaubnis des Vermieters bei Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedürfe.

Ohne Erlaubnis des Vermieters ist damit die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung rechtswidrig, so dass der Vermieter grundsätzlich die Räumung der Mietsache durch den Lebensgefährten begehren kann.

Allerdings könne nach dem Inhalt der Entscheidung der Vermieter gem. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB die Erlaubnis zur Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung durch den Mieter nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch den Lebensgefährten für den Vermieter unzumutbar sei, etwa wegen einer dann vorliegenden Überbelegung der Wohnung.

Der grundsätzliche Erlaubnisvorbehalt ergebe sich im übrigen aus § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Lebensgefährte - im Gegensatz zu Familienangehörigen oder Besuchern des Mieters - als Dritter im Sinne der genannten Vorschrift zu bezeichnen sei.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm