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Immobilienrecht
Forum: Immobilienrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage, ob bei dem überraschenden Besuch des Immobilienberaters in der Wohnung oder am Arbeitsplatz eines Kunden, bei dem eine sogenannte "Steuersparimmobilie" angeboten wurde, die Vorschriften des HausTWG oder des VerbrKrG Anwendung finden, dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da die jeweiligen gesetzlichen Regelungen auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zurückgehen.
Das Verhältnis der o. g. Verbrauchergesetze ist in der Rechtsprechung und Literatur bisher umstritten gewesen. Dabei stellt sich das Problem, dass zwar beide Gesetze vorschreiben, dass der Kreditnehmer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wird. Nach dem HausTWG ist ein Widerruf des Vertrages nach vollständiger Vertragserfüllung durch beide Parteien noch möglich, so dass ein langer Zeitraum der Rechtsunsicherheit besteht, wogegen nach dem VerbrKrG langfristige Immobilienkredite gar nicht ohne weiteres dem Widerrufsrecht unterfallen sollen und gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG das Widerrufsrecht auf ein Jahr nach Abgabe der Willenserklärung begrenzt ist.
Aus o. g. Gründen besteht die Gefahr, dass ein Verbraucher nicht hinreichend geschützt wird, wenn, wie die Vorinstanzen entschieden, das HausTWG wegen der entgegenstehenden Regelungen im VerbrKrG keine Anwendung findet, obwohl die typische Situation eines Haustürgeschäftes gegeben ist.