Immobilienrecht

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20.09.2012
Steuerrecht - Aufwendungen für Grundstücksverkauf sind keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 01.08.2012 unter IX R 8/12 klargestellt, dass Aufwendungen für Notar- und Gerichtskosten, die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzusetzen sind, wenn bei vorangegangener Veräußerungsabsicht das Geschäft schließlich nicht getätigt wird. Werbungskosten seien nur dann abziehbar, wenn sie bei diesen Einkünften auch erwachsen. Daran fehle es, wenn die Aufwendungen durch Veräußerung des Mietobjekts veranlasst seien. Der BFH hat insoweit eine Auslegung dahingehend vorgenommen, dass das auslösende Moment der Aufwendungen im Veräußerungsvorgang zu sehen sei. Diese Aufwendungen seien daher angefallen, da der Kläger das Mietgrundstück habe veräußern wollen und gerade nicht vermieten. Es sei mithin keine Vermietungstätigkeit gegeben. Die Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäftes gem. §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB absetzbar. Die Rückabwicklung des Anschaffungsgeschäfts sei nicht als Veräußerungsgeschäft zu beurteilen, so dass der Kläger die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Werbungskosten geltend machen könne. Daher sind bloße Veräußerungsversuche und die damit verbundenen Aufwendungen in vergleichbaren Fällen steuerlich ohne Bedeutung.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht