Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

04.02.2009
Zwangsverwaltung - Unangemessenheit der Räumung einer Wohnung im Zwangsverwaltungsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.01.2009 unter 1 BvR 312/08 entschieden, dass der mit der Zwangsverwaltung verbundene Eingriff in das Grundeigentum nur zu dem Zwecke gestattet sei, die vollstreckungsfähige Forderung des Gläubigers durchzusetzen. Die auf das Eigentum des Schuldner zugreifenden Zwangsmittel würden insoweit keine Sanktion für früheres Fehlverhalten des Schuldners darstellen, sondern nur Druck zur Begleichung der berechtigten Forderung ausüben. Aus diesem Grunde müsse im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens, wie bei jedem anderen Grundrechtseingriff auch, ein Zwangsmittel gestattet werden, das bei gleicher Eignung jeweils das mildeste und gemessen an den sonst zur Verfügung stehenden Maßnahmen verhältnismäßigste das Zwangsmittel darstelle. Das Zwangsvollstreckungsgericht sei daher im Rahmen der Prüfung des § 149 Abs. 2 ZVG gehalten, die Prüfung eines milderen Zwangsmittels zu prüfen und damit den Ermessensspielraum hinreichend auszuüben. Das Zwangsvollstreckungsgereicht, das im Rahmen der Abwägung des § 149 Abs. 2 ZVG lediglich auf die Gefährdung des Grundstücksertrages abstellte, ohne sich mit dem Vorbringen des Schuldners auseinanderzusetzen, greife daher in zu beanstandender Weise in das Grundeigentum des Schuldners ein.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht