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Forum: Immobilienrecht

15.03.2011
Mietrecht - Nutzungsentschädigung im Gewerbemietrecht
Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt vom 28.01.2011unter dem Aktenzeichen 2 U 135/10 kann eine im Gewerbemietrecht vereinbarte Klausel über Nutzungsentschädigung, wonach das 1,5fache der zuletzt vom Mieter monatlich zu zahlenden Miete als Nutzungsentschädigung geschuldet sein soll, nicht als wirksam angesehen werden. Das OLG Frankfurt sieht eine Nutzungsentschädigung ausschließlich in Höhe der zuletzt geschuldeten Miete als möglich an. Die streitgegenständliche Klausel, wonach pauschal das 1,5fache der zuletzt zu zahlenden Miete verlangt werden kann, verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Vertragspartner hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Die Klausel verstoße zudem gem. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch gegen den im unternehmerischen Verkehr zu berücksichtigenden Grundgedanken des § 3109 Ziff. 5 b BGB, wonach dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet werden muss, dass ein Schaden oder eine Wertminderung in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden sein kann. Auch liege ein Verstoß gem. § 308 Ziff. 7 BGB vor, da durch die streitgegenständliche Klausel nach Kündigung des Vertragsverhältnisses eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung in Anspruch genommen werde. Insbesondere ließ das OLG Frankfurt das Argument nicht gelten, dass die vereinbarte Nutzungsentschädigung als „Druckzuschlag“ gerechtfertigt sei und zudem der Mieter es durch jederzeitige Räumung in der Hand habe, der erhöhten Zahlungsverpflichtung zu entgehen. Das OLG Frankfurt geht vielmehr davon aus, dass in vergleichbaren Fällen aufgrund des Scheiterns des gekündigten Mieters und der daraus abzuleitenden zweifelhaften Rentabilität des Objektes dieses vielmehr lediglich einen geringeren Mietzins einbringen könnte.