Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

20.01.2007
Maklerrecht - Abschluß eines Maklervertrages

Allein aus dem Umstand, dass ein Makler ein Objekt zum Kauf anbietet, muß der Interessent nicht rückschließen, dass von ihm Provision erwartet wird. Im Gegenteil darf der Interessent davon ausgehen, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt ist, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringen will. Es ist daher Aufgabe des Maklers, deutlich zu machen, dass und von wem er Maklerprovision erwartet. Nur ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers sodann in Anspruch nimmt, gibt damit schlüssig zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluß eines Maklervertrages annehmen will. (Entscheidung des BGH vom 16.11.2006,
III ZR 57/06).

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht