Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

19.03.2010
Erfüllung des Schriftformerfordernisses gem. § 550 BGB

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.02.2010 unter dem Aktenzeichen 10 U 40/09 klargestellt, dass der Erwerber einer Immobilie sich nicht auf einen Verstoß gegen die Schriftform im Rahmen einer Vereinbarung des Mieters mit dem Voreigentümer berufen kann, wenn in einer Vereinbarung über eine Mietreduzierung der Grund für diese Mietsenkung nicht genannt worden ist. Wenn ein Erfordernis für die Benennung des Grundes für die Miethöhe bereits im Ausgangsvertrag nicht von den Vertragsparteien gesehen worden sei, könne dies auch im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung nicht zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses verlangt werden.
 
Im Rahmen dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf nochmals klargestellt, dass in dem Falle, in dem der Ursprungsvertrag aufgrund eines Formmangels beanstandet wird, durch den Abschluss der Nachtragsvereinbarung eine Heilung dieses Mangels eintreten kann. Das OLG Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des BGH hierzu zutreffend verwiesen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht