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14.12.2007
Mietrecht - Formelle Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.2007 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 11/2007 klargestellt, dass der Vermieter in einem Mieterhöhungsverlangen, dass dieser auf § 558 a Abs. 1, 3 BGB stützt, sich darauf beschränken kann, sich auf einen qualifizierten Mietspiegel zu stützen und dem Mieter hierbei die Angaben des Mietspiegels für die Wohnung mitzuteilen. In den Fällen eines solchen Mieterhöhungsverlangens sei es lediglich erforderlich, das nach Auffassung des Vermieters für die Wohnung einschlägige Mietspiegelfeld zu bezeichnen, um den Mieter auf die im Mietspiegel vorgesehene Spanne hinzuweisen und ihm auf diese Art und Weise die Überprüfung zu ermöglichen. Die Spanne aus dem Mietspiegel müsse dagegen im Mieterhöhungsverlangen nach Auffassung des BGH nicht ausdrücklich genannt werden. Darüberhinaus hat der BGH festgestellt, dass der Mietspiegel jedenfalls auch nicht dem Erhöhungsverlangen beigefügt werden müsse, wenn dieser allgemein zugänglich sei.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht