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Immobilienrecht
Forum: Immobilienrecht
Mit Urteil vom 16.01.2009 unter V ZR 74/08 hat der BGH darauf verwiesen, dass im Rahmen der Entscheidung einer Anfechtungsklage gem. § 46 Abs. 1 WEG nicht offen gelassen werden darf, ob die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird. Darüberhinaus hat der BGH klargestellt, dass wegen des Charakters des § 46 Abs. 1 WEG als Ausschlussfrist des materiellen Rechts der Kläger gehalten ist, innerhalb der Begründungsfrist diejenigen Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützen will. Ein Nachschieben von neuen Gründen sei ausgeschlossen. Im übrigen müsse sich der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Gründe ergeben, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben. Eine bloße Bezugnahme auf Anlagen genüge insoweit nicht.