Immobilienrecht

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Forum: Immobilienrecht

30.06.2003
Mietrecht - Fortgeltung längerer Mieter-Kündigungsfristen in Wohnungsmietverträgen nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform

Aufgrund der zum 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform kann ein Wohnungsmietverhältnis von Mieterseite mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die zuvor geltende gesetzliche Regelung bestimmte - gestaffelt nach absolvierter Mietzeit - längere Kündigungsfristen für den Mieter.
 
In mehreren Entscheidungen vom 18.06.2003 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr klargestellt, dass in vor dem 01.09.2001 (Inkrafttreten der Mietrechtsreform) abgeschlossenen Mietverträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen - nach Mietdauer gestaffelten - gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten und nicht unwirksam sind.
 
Somit muß der Wohnungsmieter in einem derartigen Fall die jeweilige längere Kündigungsfrist (bis zu 12 Monate ab 10-jährigem Mietverhältnis) einhalten.

Ansprechpartner: 
Ewald Richter Fachanwalt für Arbeitsrecht