Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

27.06.2013
Pflichten des Steuerberaters im Zusammenhang mit Insolvenzreife

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 06.06.2013 unter IX ZR 204/12 mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit ein mit der allgemeinen steuerlichen Beratung einer GbR beauftragter Berater bei vorliegender Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinweisen müsse, dass es die Pflicht des Geschäftsführers sei, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu gebe, ob Insolvenzreife eingetreten sei. Zwar hat der BGH eine generelle Verpflichtung des Steuerberaters im Rahmen der Beauftragung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht gesehen. Erkläre der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater aber ausdrücklich, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, hafte der Steuerberater der Gesellschaft gegenüber wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Weise zudem der Steuerberater auf eine Überschuldung lediglich bilanzieller Natur hin, schließe er damit nach dem Empfängerhorizont eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin aus. In dem Hinweis auf eine rein bilanzielle Überschuldung komme eine Bewertung zum Ausdruck, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege. Der Steuerberater hatte in dem zu entscheidenden Fall auf Rangrücktrittsvereinbarungen und Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Firmenwert verwiesen, so dass der Steuerberater eine über die steuerliche Bilanzierung hinausgehende Leistung erbracht habe. Aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung der Angelegenheit handele es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit, sondern um eine zusätzliche Prüfung, auf deren Richtigkeit der Schuldner vertrauen dürfe. Der BGH hat bei dieser Gelegenheit klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine von dem Abschlussprüfer gefertigte fehlerhafte Überschuldungsbilanz dazu geführt habe, dass Insolvenzantrag verspätetet gestellt worden sei, der Schadenersatzanspruch den gesamten Insolvenzverschleppungsschaden umfasse. Lediglich Nachteile, die durch die gegebene Liquidation ohnedies eintreten würden, brauche der Steuerberater als Schädiger nicht zu ersetzen. Jedoch treffe die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulen, das aufgrund der Gesamtwürdigung durch den Tatrichter im Einzelfall in Anwendung von § 254 BGB zu einem vollständigen Haftungsausschluss des Abschlussprüfers führen könne. Bei der Bewertung des wechselseitigen Verschuldensgrades könne insbesondere die Schwere der dem Abschlussprüfer vorzuwerfenden Pflichtverletzung von Bedeutung sein. Der BGH hat daher auf die notwendige Abwägung im Einzelfall ausdrücklich hingewiesen. 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm