Gesellschaftsrecht

Zurück

Forum: Gesellschaftsrecht

19.11.2001
Aktienrecht - Unzulässigkeit von Beschlußvorlagen des Vorstandes der AG gem. § 76 AktG

Nach einem Urteil des BGH vom 12.11.2001 unter dem Aktenzeichen II ZR 225/99 ist das sogenannte "Sachsenmilch-Urteil" des OLG Dresden bestätigt worden. Nach dieser Entscheidung sind auf die Klage von Aktionären verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Sachsenmilch AG für unzulässig erklärt worden.

Die Kläger hatten gerügt, dass der Vorstand der Gesellschaft bei der Unterbreitung der Beschlussvorschläge, die zum Inhalt der Tagsordnung der Hauptversammlung wurden, nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß der für den Zeitpunkt der Hauptversammlung entscheidenden Regelung des Aktiengesetzes musste die Sachsenmilch AG wegen des vorhandenen Grundkapitals von mehr als 3 Mio. DM über einen Vorstand mit 2 Personen verfügen. (Nach derzeitiger Rechtslage bei mehr als 3 Mio. €, vgl. § 76 Abs. 2 AktG).
Wegen des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes war zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung nur noch ein Vorstandsmitglied vorhanden. Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob in diesen Fällen die Unterbreitung der Beschlussvorschläge für die Hauptversammlung durch nur ein Vorstandsmitglied möglich sein soll, hat der BGH dahingehend entschieden, dass solche Beschlussvorschläge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

Daneben stellte der BGH unter Heranziehung der sogenannten "Relevanztheorie" fest, dass die Beschlussfassung der Hauptversammlung auch auf diesem Mangel beruhte. Der BGH hat damit eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur hypothetischen Kausalität von Auskunfts-, Berichts- und Informationsmängeln für die Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgenommen.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm