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Forum: Gesellschaftsrecht

02.06.2005
GmbH-Recht - Schadenersatz für Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.05.2005 - II ZR 61/03 - entschieden, dass Geschäftsführer einer insolvent gewordenen GmbH nur unter engen Voraussetzungen für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmerbeiträge) haftet. Die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile sei zwar eine Straftat gem. § 266 a StGB und dieser Tatbestand auch ein Schutzgesetz, dessen Verletzung nach § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Schadenersatz verpflichte. Doch müsse der Versicherungsträger beweisen können, dass eine Zahlung überhaupt noch möglich war. Demgemäß ist für die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379).
An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht. Aber hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfiele mangels Kausalität ohnehin der Schaden, weil in der Insolvenzsituation der GmbH Ansprüche der Sozialkasse keinen Vorrang haben.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm