Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

03.03.2007
Aktienrecht - Dienstverträge von Aufsichtsräten mit der AG

Gemäß den Vorschriften der §§ 113, 114 AktG hat der gesamte Aufsichtsrat Verträgen, welche ein Aufsichtsratsmitglied mit den zu überwachenden Unternehmen abschließt, zuzustimmen. Fehlt es daran, ist gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 AktG die gezahlte Vergütung zurückzugewähren.
 
Mit einer Entscheidung vom 17.01.2007 hat das OLG Hamburg die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 114 Abs. 2 Satz 2 AktG dahin ausgedehnt, dass dies auch für Verträge gilt, die nicht das Aufsichtsratsmitglied selbst, sondern eine Personengesellschaft (in dem entschiedenen Fall eine BGB-Gesellschaft), an welcher das Aufsichtsratsmitglied als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist. Das gelte auch, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied erst nach dem Vertragsschluß ernannt worden sei. Denn nur so könne eine wirksame Kontrolle gewährleistet werden.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm