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02.12.2004
Aktienrecht - persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung

Nach drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.07.2004 zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder wegen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung hat dieser Schadenersatzansprüche der Anleger gegen die beklagten Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft wegen der Verletzung spezialrechtlicher Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung verneint. Grundsätzlich kann die Veröffentlichung falscher Ad-hoc-Mitteilungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit jedoch den allgemeinen Tatbestand der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB erfüllen.
 
Da die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienkäufers durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren beeinflusst werde und einen individuellen Willensentschluss darstelle, bestehe die besondere Schwierigkeit bei dem Beweis der Ursächlichkeit der unrichtigen Ad-hoc-Publizität für die von dem Kläger getroffene Anlageentscheidung. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung sei bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen davon auszugehen, dass grundsätzlich kein Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen besteht. Eine Ad-hoc-Mitteilung sei weder dazu bestimmt noch geeignet, über alle anlagerelevanten Umstände des Unternehmens vollständig zu informieren, vielmehr beschränke sich deren Informationsgehalt ausschnittartig auf wesentliche aktuelle neue Tatsachen aus dem Bereich des Unternehmens. Zwar kann sich hieraus eine Anlagenstimmung für den Erwerb von Aktien entwickeln; Verallgemeinerungsfähige Erfahrungssätze lassen sich nach Ansicht des BGH jedoch hieraus nicht ableiten. Sicher sei daher allenfalls, dass eine ggfls. bewirkte Anlagenstimmung nicht unbegrenzt ist, und diese Wirkung von positiven Informationen mit zeitlichem Abstand zur Veröffentlichung abnimmt.
 
Nur wenn dem Anleger im Einzelfall ein Kausalitätsnachweis zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilung und dem individuellen Kaufentschluss gelingt, kann dieser bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die für die Veröffentlichung Verantwortlichen ihrer Pflicht zur wahrgemäßen Mitteilung nachgekommen wären. Wäre man in diesem Fall zu der Entscheidung gelangt, die Aktie nicht zu kaufen, kann die Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien verlangt werden.
 
In den zu entscheidenden Einzelfällen hat der BGH unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze in drei Fällen unterschiedliche Entscheidungen getroffen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht