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Forum: Gesellschaftsrecht

17.04.2013
Fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.04.2013 - II ZR 273/11 - entschieden, dass die 2-wöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund zu Laufen beginne. Im zu entscheidenden Fall war der Kläger zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft einer Stadtsparkasse und im Anschluss Geschäftsführer der Beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft war. Der Kläger unterzeichnete einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse. Nach Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe, wurde der Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Der Kläger verlangte nunmehr die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam sei. Nach Auffassung des BGH waren die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verfristung der Kündigungserklärung nicht als ausreichend anzusehen. Die Frist beginne erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund zu laufen. Grob fahrlässige Unkenntnis genüge nicht, so dass keine Pflicht der Geschäftsführer bestanden habe, wegen der Aufhebung des Beratervertrages zu ermitteln, ob dieser ggfls. zum Schein abgeschlossen worden sei. Eine positive Kenntnis habe das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Auf eine solche positive Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund komme es aber ausschließlich an. 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm