Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

08.01.2014
Haftung eines Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuern

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 10.12.2013, 3 K 1632/12 klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH für den Fall, dass keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt wird und Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft erfolglos geblieben sind, auch den Geschäftsführer im Wege des Haftungsbescheides in Anspruch nehmen kann. Der Geschäftsführer hafte als gesetzlicher Vertreter der GmbH und er könne sich auch nicht auf eine interne Aufgabenverteilung zwischen diesem und einem möglichen Mitgeschäftsführer berufen. Dies gelte wegen des Prinzips der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange unter anderem auch eine Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Zwar könne die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers generell begrenzt werden. Dies erfordere jedoch eine Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheit einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern würden. Dies gelte insbesondere bei wirtschaftlichen Krisensituationen der Gesellschaft. Eine gesteigerte Überwachungspflicht ergebe sich bereits aus einer generell festgestellten finanziellen Schieflage der Gesellschaft. Der Geschäftsführer könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass ein Steuerberater eingebunden gewesen sei. Das schuldhafte Verhalten liege insbesondere darin, dass Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Auch bei mehreren Geschäftsführern bestehe daher eine übergeordnete Überwachungspflicht. 

 

 

 

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm