Gesellschaftsrecht

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Forum: Gesellschaftsrecht

17.07.2003
Gesellschaftsrecht - Haftung neu eintretender Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbindlichkeiten

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob ein neu eintretender Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für bereits bestehende Verbindlichkeiten bejaht (Urteil vom 07.04.2003 - II ZR 56/02), mit der Begründung, dies folge aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die, anders als etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss.

Die Entscheidung reiht sich ein in die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Betrachtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie kann nach der Ansicht des zuständigen Senats allerdings nur für künftige Beitrittsfälle zur Anwendung kommen, da es nach der bisherigen herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gab, so dass ein Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht damit zu rechnen brauchte, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einzustehen habe.

Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf Angehörige freier Berufe, die sich in der Gesellschaftsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm