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Forum: Gesellschaftsrecht

10.12.2002
Aktienrecht - Beschlussvorlage an die Hauptversammlung zur Wahl eines Sonderprüfers und Anfechtungsrecht des Wahlbeschlusses der Hauptversammlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer Entscheidung vom 25.11.2002 darüber zu entscheiden, ob der von der Hauptversammlung getroffene Beschluss über die Wahl eines Sonderprüfers wegen eines Verstoßes gem. § 124 III AktG unzulässig und daher anfechtbar war.

In dem zu entscheidenden Fall war der Vorschlag zur Beschlussfassung über die Wahl eines Sonderprüfers nicht nur dem Aufsichtsrat, sondern auch dem Vorstand unterbreitet worden.

Der BGH hat hierzu festgestellt, dass nach dem Sinn des Gesetzes nur der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten dürfe. Der Vorstand sei hiervon ausgeschlossen, da der Sonderprüfer gerade das Geschäftsverhalten des Vorstandes überprüfen solle und daher jeglicher Einfluss auf diese Wahl ausgeschlossen werden soll.

Darüberhinaus hat der BGH in der vorstehenden Entscheidung den Streit im Schrifttum zur Frage, ob ein Antrag gem. § 318 III HGB auf Bestellung eines neuen Abschlussprüfers gegenüber einem Antrag über die Anfechtung des Wahlbeschlusses der Hauptversammlung Vorrang hat, abschließend geklärt.

Der 2. Zivilsenat hat insoweit entschieden, dass bei der Besorgnis der Befangenheit eines gewählten Abschlussprüfers neben dem Anfechtungsrecht der oben bezeichneten Art selbständig die Möglichkeit eines Antrages auf Bestellung eines neuen Abschlussprüfers bestehe. Dem Antragsteller wird hierdurch ein weitreichenderer Einfluss gewährt, da der Antrag auf Bestellung eines neuen Abschlussprüfers an die besonderen Voraussetzungen geknüpft ist, dass der Antrag von einer Minderheit der Aktionäre, die mindestens 10 % des Grundkapitals oder einen Mindestwert von 1.000.000,00 € halten, gestellt wird.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm