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Forum: Arbeitsrecht

20.01.2003
Arbeitsrecht - Betriebsratsanhörung zur Kündigung
Gemäß § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören und eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Dabei ist auf Seiten des Betriebsrats eine Beschlußfassung des gesamten Betriebsrats-Gremiums erforderlich, wobei dem Arbeitgeber eine dahingehende Fehlerhaftigkeit auf Seiten des Betriebsrates grundsätzlich nicht zuzurechnen ist. Bei einer Stellungnahme durch den Betriebsratsvorsitzenden kann der Arbeitgeber also grundsätzlich davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Beschlußfassung des gesamten Betriebsrats-Gremiums erfolgt ist. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn für den Arbeitgeber ersichtlich ist, dass keine ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats-Gremiums erfolgt ist.

In einer Entscheidung vom 16.01.2003 hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Fall zu befassen, wo der Arbeitgeber den Betriebsrat mit Telefax-Schreiben anhörte und das vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Anhörungsformular kurze Zeit später - möglicherweise lediglich 15 min - ebenfalls per Telefax bei dem Arbeitgeber einging.

Der betroffene Arbeitnehmer hatte gegen die dann ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben und unter anderem vorgebracht, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden, da aufgrund des geringen Zeitraum zwischen Information des Betriebsrats und dessen Reaktion für den Arbeitgeber ersichtlich gewesen sei, dass eine ordnungsgemäße Stellungnahme des Betriebsrats-Gremiums nicht erfolgt sei.

Nachdem das Arbeitsgericht (ArbG) und das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hatten, hat das BAG es anders gesehen und der Revision des Arbeitgebers mit der Begründung stattgegeben, allein der kurze zeitliche Abstand zwischen der Information des Betriebsrats und seiner Reaktion reiche noch nicht für die Annahme einer evident erkennbaren Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremiums aus. Der Arbeitgeber habe also auch bei dieser Sachlage eine Nichtbefassung des Betriebsrats als Gremium nicht erkennen müssen.

 
Ansprechpartner: 
Ewald Richter Fachanwalt für Arbeitsrecht