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11.09.2006
Arbeitsrecht - Verlängerung eines ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Ewald Richter, Hamm

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, wobei bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig ist. Eine solche Befristung ist jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
 
Durch Urteil vom 23. August 2006 (Az. VII AZR 12/06) hat das Bundesarbeitsgericht über folgenden Sachverhalt entschieden: Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber am 07. April 2003 zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Am
06. Februar 2004 vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für ein weiteres Jahr, wobei eine Erhöhung des Bruttostundenlohns um 0,50 € zugunsten des Arbeitnehmers vereinbart wurde und die sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert blieben.
 
Nun sollte man meinen, dass hier ohne weiteres eine zulässige Befristungs-Verlängerung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG vorlag, da sich die Befristungs-Verlängerung im Rahmen des zulässigen Zeitraumes von zwei Jahren hielt und die weitere Befristung für ein Jahr auch noch rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Befristung in der gebotenen Schriftform vereinbart wurde.
 
Das Bundesarbeitsgericht sieht es jedoch anders und folgert aus der Veränderung der Arbeitsbedingungen in dem zweiten Befristungs-Vertrag (0,50 € erhöhter Bruttostundenlohn), dass es sich nicht um eine zulässige weitere Befristung handeln kann, da eine solche keinerlei Änderung der Vertragsbedingungen enthalte dürfe - auch nicht, wie in diesem Fall, nur zugunsten des Arbeitnehmers.
 
Und so gelangt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die gewollte Befristungs-Verlängerung gleichsam einen völlig neuen Arbeitsvertrag darstellte, dessen Befristung deshalb unzulässig war, da mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, nämlich das ursprünglich auf ein Jahr befristete Arbeitsverhältnis.
 
In derartigen Fällen ist für den Arbeitgeber also besondere Vorsicht geboten und es ist zu raten, im Rahmen einer Befristungs-Verlängerung die Vertragsbedingungen unverändert zu belassen. 

 
Ansprechpartner: 
Ewald Richter Fachanwalt für Arbeitsrecht