Versicherungsrecht

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Forum: Versicherungsrecht

30.05.2011
Hausratversicherung - Augenblicksversagen beim Kochen

Der Bundesgerichtshof hält Fälle, in denen ein Handelnder nur für kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt nicht für geeignet, ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers anzunehmen. Mit der Entscheidung vom 10.05.2012 unter IV ZR 196/10 ist das Verhalten eines Junggesellen als ein solches Augenblicksversagen angesehen worden, da der Versicherungsnehmer im zu entscheidenden Fall nach eigenen Angaben den Garzustand von Kartoffelröllchen unrichtig eingeschätzt habe und ursprünglich sich vorgenommen habe, in gewissen Zeitabständen die heiße Pfanne zu überprüfen. Nachdem der Versicherungsnehmer den Fernseher eingeschaltet habe, sei dieser von dem Frittiervorgang vollständig abgelenkt worden. Seine Unaufmerksamkeit habe jedoch im Ergebnis nur kurz angedauert und sei für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar gewesen, da dieser die Küche zunächst nur in der Absicht verließ, das Fernsehgerät einzuschalten. Der BGH hielt daher die subjektiven Umstände eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht für gegeben. Der BGH berücksichtigte hier auch, dass der Versicherungsnehmer erst seit relativ kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe. Auch bei objektiv vorliegender grober Fahrlässigkeit kann daher im Ausnahmefall von einer uneingeschränkten Haftung des Versicherungsnehmers aus besonderen persönlichen Gründen abzusehen sein.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht