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15.05.2002
Versicherungsrecht - Inline-Skates als ähnliche Fortbewegungsmittel gem. § 24 I StVO

Nach einem Urteil des BGH vom 19.03.2002 sind Inline-Skates zwar nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO, sondern lediglich als ähnliche Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 I StVO zu behandeln. Sie seien wegen des geringen Eigengewichts und der üblicherweise nicht verwendeten Beleuchtung sowie fehlenden mehrfachen Bremssystemen nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO anzusehen. Durch eine solche Einordnung können die von den Inline-Skates ausgehenden Gefahren derzeit noch am ehesten begegnet werden. Aus diesem Grunde besteht keine Verpflichtung der Benutzer von Inline-Skates, die Fahrbahn zu benutzen. Insbesondere sei im Vergleich zu Radfahrern ein größerer Breitenbedarf und eine geringere Durchschnittsgeschwindigkeit der Inline-Skater gegeben. Schließlich seien Inline-Skater erfahrungsgemäß dazu in der Lage, aufgrund ihres Fahrkönnens Wege gemeinsam mit Fußgängern zu nutzen.

Nach der vorgenannten Entscheidung dürfte daher eine dauerhafte Nutzung der Fahrbahn durch Inline-Skater zumindest zu einem Mitverschulden bei der Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche führen.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht