Wirtschaftsrecht

Zurück

Forum: Wirtschaftsrecht

05.09.2001
Markenrecht - Beginn des Schutzes gegen Eintragungen einer Marke bei Spitznamen

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 05.07.2001 unter dem Aktenzeichen 3 U 70/01 spezifiziert, welcher Zeitpunkt beim markenrechtlichen Schutz von Spitznamen im Sinne von § 13 MarkenG für den Schutzbeginn entscheidend sein soll. Danach hat das Oberlandesgericht Hamburg zunächst klargestellt, dass die Verwendung eines Spitznamens dem Markenschutz i. S. der o. g. Vorschrift unterfällt und als entscheidenden Zeitpunkt denjenigen der Ingebrauchnahme des Spitznamens festgelegt. Den Hintergrund der Entscheidung stellte eine Eintragung der Marke "quick-nick" in das Markenregister dar, die von dem Rennfahrer Nick Heidfeld angefochten wurde.

Der Schutzbeginn des Spitznamens konnte in vorstehendem Fall dadurch festgestellt werden, dass der Rennfahrer zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bereits in der Öffentlichkeit als "Quick Nick" bezeichnet worden sei. Als entscheidend für die Ingebrauchnahme sah es das Oberlandesgericht Hamburg dabei an, dass Nick Heidfeld in einem Interview den konkreten Spitznamen für gut befunden habe.

Diese Festlegung einer konkreten Verhaltensweise des Trägers des Spitznamens ist nach der o. g. Entscheidung deshalb unbedingt erforderlich, da die Verwendung des Spitznamens in der Regel, wie auch in diesem Fall, von Dritten ausgeht. Als zusätzliches Indiz für die Ingebrauchnahme konnte vorstehend der Umstand herangezogen werden, dass ein Sponsor des Rennfahrers die Internet-Domain registrieren ließ.

Ansprechpartner: 
Karsten Horn Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Miet-und WEG-Recht