Sonstige Rechtsgebiete

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Forum: Sonstige Rechtsgebiete

10.12.2002
Informationsrecht - Informationsrechte des Bürgers gegenüber der Verwaltung sind seit 01.01.2002 weitgehend

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat im Rahmen eines Beschlusses vom 19.06.2002 (AZ.: 21 B 589/02) die auf Grundlage des seit dem 01.01.2002 gültigen Informationsgesetzes NW bestehenden Informationsrechte des Bürgers als sehr weitgehend festgelegt.

Nach dem Informationsgesetz NW ist dem Bürger grundsätzlich freier Zugang zu den bei den Behörden und öffentlichen Stellen des Landes vorhandenen amtlichen Informationen zu gewähren, soweit nicht schützenswerte öffentliche oder private Belange entgegenstehen.

Der Anspruch auf Information bestehe nach dem Beschluss des OVG auch, wenn sich eine öffentliche Stelle des Landes privatrechtlicher Handlungsformen bediene.
In dem entschiedenen Fall führte ein Bürger gegen die Gemeinde einen zivilrechtlichen Schadensersatzprozess mit der Behauptung, die Gemeinde habe Straßenbaumaßnahmen im Bereich seines Geschäftslokals unnötig lange verzögert. Das Landgericht verlangte zur Substantiierung seines Vortrages nähere Angaben zum Ablauf der Arbeiten, die der Kläger nur den städtischen Akten hätte entnehmen können. Die verklagte Gemeinde verweigerte die Akteneinsicht unter anderem mit der Begründung, das Informationsgesetz NW gelte nur für Informationen, die eine Gemeinde aufgrund ihrer öffentlich rechtlichen Tätigkeit besitze. Ferner sei sie nicht verpflichtet, den Kläger mit Informationen zu versorgen, die dazu dienlich seien, dass dieser seinen Schadenersatzprozess gegen die Gemeinde gewinnt.

Das OVG führte aus, dass das Ziel des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erreicht würde, wenn es sich nicht auch auf Informationen, die eine Gemeinde aufgrund ihrer privatrechtlich ausgeübten Tätigkeit erlangt habe, beziehe, weil die Gemeinden die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtliche Handlungsformen zu nutzen immer häufiger in Anspruch nähmen. Der Gesetzgeben habe in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Nutzung der Informationen durch den Bürger zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen nicht ausgeschlossen und damit gesehen und in Kauf genommen.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm