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09.12.2003
Telekommunikationsrecht - Telekommunikationsunternehmen sind zur Erhebung von Kundendaten nicht verpflichtet

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil vom 22.10.2003 (6 C 23.02) entschieden, dass der Anbieter vom Mobilfunkleistungen im sogenannten Prepaid-Bereich nicht verpflichtet sei, personenbezogene Daten ihrer Kunden zu erheben und nach Überprüfung in eine Kundendatei einzustellen.

Bei Inanspruchnahme von Prepaid-Produkten trete der Kunde dadurch für den Erhalt der Mobilfunkleistung in Vorleistung, dass er eine Karte erwirbt, die er nach Aufbrauchen des Geldbetrages mit einem neuen Guthaben versehen könne.

Infolge dessen sei zur Begründung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden nicht erforderlich.

Ein Mobilfunkunternehmen war durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation- und Post in Anspruch genommen worden mit dem Begehren, vor Veräußerung von Prepaid-Produkten personenbezogene Daten der Nutzer zu erheben und zu speichern, weil dies in § 90 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes so vorgesehen sei.

Dabei legte das BVerwG zugrunde, dass eine Pflicht des Kommunitkationsunternehmens, personenbezogene Kundendaten zu erheben ein staatlicher Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Kunden auf informationelle Selbstbestimmung darstelle. Der derartiger Eingriff könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn dafür eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Es reiche nicht aus, dass eine gesetzliche Bestimmung die Datenerhebung lediglich stillschweigend voraussetze, wie dies in § 90 Abs. 1 TGK zugrundezulegen sei. Danach seien Telekommunikationsunternehmen im öffentlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsinteresse verpflichtet, Dateien mit dem Namen, der Anschrift und der Rufnummer ihrer Kunden zu führen, damit die Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe dieser Informationen eine Telefonüberwachung veranlassen könnten. Die Verpflichtung betreffe allerdings nur denjenigen Datenbestand, der zuvor von dem Telekommunikationsunternehmen im eigenen Geschäftsinteresse freiwillig erhoben worden sei. Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 TKG ließe allerdings nicht mit der gebotenen Deutlichkeit die weitergehende Verpflichtung der Mobilfunkunternehmen entnehmen, für den Staat Daten zu beschaffen, an deren Erhebung sie selbst kein Interesse hegten.

Ansprechpartner: 
Rechtsanwalt Hans-Benno Schrick, Hamm